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Kollektion MWAKAKOF_COL

Mehrwertabgabe

Schlüsselwörter: Bodennutzung, Eigentumsbeschränkung/ÖREB, Fruchtfolgefläche, Nutzungsplanung, Raumplanung, Wirtschaftliche Aktivitäten, Zonenplan

Mehrwertabgabeflächen in der Zuständigkeit des Kantons (Einzonungen) bzw. der Gemeinden (Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht)

Im Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 1.1.2018 wird der Mehrwertausgleich geregelt.
Dabei wird eine Abgabe von 20% auf von den Stimmberechtigten beschlossenen Planänderungen erhoben, die zu einem Mehrwert von mehr als 50'000 Franken führen.

Bei folgenden Planänderungen wird eine solche Abgabe erhoben:

  • Einzonungen (neue Zuweisung von Land zu einer Bauzone)
  • Umzonungen (Zuweisung von Land von einer Bauzone in eine andere Bauzonenart) in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht,
  • Aufzonungen (Anpassung von Nutzungsvorschriften) in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht bzw. Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes.

Einzonungen

Bei Einzonungen werden 20% des Grundstückswerts als Mehrwertabgabe fällig. Die Abgabe fliesst in einen vom Kanton verwalteten Fonds, der in erster Linie der Finanzierung von Entschädigungen von Rückzonungen nach Art. 15 Abs. 2 RPG dient.

Sobald eine Einzonung mit der Zonenplanung genehmigt wird, ist die Mehrwertabgabe von der Gemeinde zu veranlagen. Sofern keine Rechtsmittel erhoben werden, wird die Mehrwertabgabepflicht rechtskräftig. Der Betrag wird fällig, d. h. ist zu bezahlen, sobald das Grundstück überbaut oder verkauft wird.

Um- und Aufzonungen

Bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht und beim Erlass oder einer Änderung eines Bebauungsplans ist eine Abgabe von 20% des Mehrwerts zu entrichten. Diese kommt vollumfänglich der Standortgemeinde zu. Alternativ kann die Gemeinde in diesen Fällen anstelle der Veranlagung einer Mehrwertabgabe mit dem Grundeigentümer auch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen. Der Mehrwertausgleich kann in diesem Fall in Form von Geldleistungen, Sachleistungen und Einräumung von Rechten oder einer Mischung daraus vereinbart werden.



letzte Aktualisierung dieser Seite (Stand der Metadaten): 09.06.2023