Veraltete Version!
Zur aktuellen Version wechseln
Gewässerschutz
Schlüsselwörter: Eigentumsbeschränkung/ÖREB, Gewässerschutz, Grundwasser, Hydrogeologie, Nutzungsplanung, Trinkwasser, Ver- und Entsorgung, ZonenplanKategorie: L2 Natur- und Landschaftsschutz
Zeigt Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und nutzbare -vorkommen
Mit dem planerischen Grundwasserschutz wird eine effiziente, unseren hohen Nutzungsansprüchen genügende Grundwasserbewirtschaftung sichergestellt, die dem Schutzanspruch des Grundwassers frühzeitig und nachhaltig gerecht wird.
Gewässerschutzbereiche Au und Ao
Der Bereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Der Bereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist, beispielsweise die Nutzung eines oberirdischen Gewässers zur Trinkwasserversorgung. Daten zur Verwendung in der Gewässerschutzkarte (Detailansichten) und im Wasserversorgungsatlas (Generalisierungsform davon, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen) Zuströmbereiche Zu und Zo
sind besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche des Kantons Luzern. Die unteriridischen Zuströmbereiche Zu sind Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen und bezwecken einen wirksamen Schutz der Wasserqualität. Die Zuströmbereiche Zo sind Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer. Die Daten finden Verwendung in der Gewässerschutzkarte (Detailansichten) und im Wasserversorgungsatlas (Generalisierungsform davon).
Grundwasserschutzareale
werden zum Schutz von künftigen Trinkwassernutzungen ausgeschieden. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. Sie sind im Kantonalen Richtplan integriert. Die Daten finden Verwendung in der Gewässerschutzkarte (Detailansichten) und im Wasserversorgungsatlas (Generalisierungsform davon, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen).Grundwasserschutzzonen
Für die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen sind gemässe Gewässerschutzgesetz (GSchG, Art. 20) Schutzzonen auszuscheiden. Solche Grundwasserschutzzonen werden grundeigentümerverbindlich verfügt, um Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3) mit jeweils unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen. Die Daten finden Verwendung in der Gewässerschutzkarte (Detailansichten) und im Wasserversorgungsatlas (Generalisierungsform davon, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen).letzte Aktualisierung dieser Seite (Stand der Metadaten): 26.10.2024